Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Frankfurt am Main – Deutschland. Wettbewerb. Artikel 82 EG. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat. Urheberrecht. Lizenzverweigerung

 

Beteiligte

IMS Health

IMS Health GmbH & Co. OHG

NDC Health GmbH & Co. KG

 

Tenor

1. Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein beherrschendes Unternehmen missbräuchlich verhält, wenn es eine Lizenz zur Verwendung einer Bausteinstruktur verweigert, an der es ein Recht des geistigen Eigentums besitzt, sind sowohl der Grad der Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung dieser Struktur als auch der Aufwand, den potenzielle Nutzer betreiben müssten, um auf einer alternativen Struktur beruhende Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln beziehen zu können, und insbesondere die Kosten, die ihnen dadurch entstünden, bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die geschützte Struktur für die Vermarktung solcher Berichte unerlässlich ist.

2. Die Weigerung eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in diesem Mitgliedstaat anbieten will, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, stellt einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG dar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht;
  • die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt;
  • die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-418/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

IMS Health GmbH & Co. OHG

gegen

NDC Health GmbH & Co. KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 82 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, C. W. A. Timmermans und S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der IMS Health GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Barthelmess und H.-C. Salger sowie J. Temple-Lang, Solicitor,
  • der NDC Health GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Janke und T. Lübbig,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan und S. Rating als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der IMS Health GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Barthelmess, H.-C. Salger, C. Feddersen und G. Jung-Weiser sowie durch J. Temple-Lang, der NDC Health GmbH & Co. KG, vertreten durch G. Janke und T. Lübbig, und der Kommission, vertreten durch A. Whelan und S. Rating, in der Sitzung vom 6. März 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

2. Oktober 2003,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 82 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der IMS Health GmbH & Co. OHG (im Folgenden: IMS) und der NDC Health GmbH & Co. KG (im Folgenden: NDC), in dem es darum geht, dass die NDC eine von der IMS entwickelte Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland verwendet.

Sachverhalt

3. Beide Parteien befassen sich mit der Erstellung und dem Vertrieb von Marktberichten über den Absatz von Arzneimitteln und Gesundheitserzeugnissen.

4. Die IMS erstellt für Pharmaunternehmen nach Bausteinstrukturen formatierte Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland. Seit Januar 2000 liefert sie ihre Berichte auf der Grundlage einer Struktur mit 1 860 Bausteinen bzw. einer davon abgeleiteten Struktur mit 2 847 Bausteinen, wobei jeder Baustein einem bestimmten, geografisch definierten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Dem Vorlagebeschluss zufolge sind diese Bausteine unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien festgelegt worden, wie z. B. Verwaltungsbezirke, Postleitzahlenbezirke, Bevölker...

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