Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union. Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten. Sanktionen

 

Normenkette

Richtlinie 2003/87/EG Art. 16 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Nordzucker

Bundesrepublik Deutschland

Nordzucker AG

 

Tenor

Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gemäß Art. 15 dieser Richtlinie gemeldet und geprüft worden sind, keine Anwendung findet, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung die Sanktionen festzulegen, die in einem solchen Fall verhängt werden können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2014, in dem Verfahren

Bundesrepublik Deutschland

gegen

Nordzucker AG,

Beteiligte:

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt G. Buchholz,
  • der Nordzucker AG, vertreten durch Rechtsanwältinnen I. Zenke und M.-Y. Vollmer,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und S. Šindelková als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. White und C. Hermes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (im Folgenden: Emissionshandelsstelle), und der Nordzucker AG (im Folgenden: Nordzucker) über einen Bescheid, mit dem gegen Nordzucker wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr abzugeben, eine Sanktion in Höhe von 106 920 Euro festgesetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:

e) eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der – nach Artikel 15 geprüften – Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Jahresende.”

Rz. 4

Art. 12 („Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten”) der Richtlinie 2003/87 sieht in Abs. 3 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den – nach Artikel 15 geprüften – Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.”

Rz. 5

Art. 14 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Kommission verabschiedet bis zum 30. September 2003 nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten von für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhaus...

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