Entscheidungsstichwort (Thema)

Fischerei. Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten. Beitrittsakte für Spanien. Ende der Übergangszeit. Erfordernis der relativen Stabilität. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Neue Fangmöglichkeiten

 

Beteiligte

Spanien / Rat

Königreich Spanien

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. und 28. Februar 2003,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Ramos Ruano und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn, F. Jimeno Fernandez und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch D. Wyatt, QC, und K. Manji als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit seinen Klagen beantragt das Königreich Spanien beim Gerichtshof die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356, S. 12), soweit ihm mit dieser Verordnung nicht bestimmte Quoten hinsichtlich der Fangmöglichkeiten zugewiesen werden, die nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft Gegenstand einer Aufteilung in der Nord- und der Ostsee (Rechtssache C-87/03) und davor Gegenstand einer Aufteilung in der Nordsee (Rechtssache C-100/03) waren.

Rechtlicher Rahmen und Verfahren

Die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

2 Die Artikel 156 bis 166 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) regeln insbesondere den Zugang spanischer Fischereifahrzeuge zu den Gemeinschaftsgewässern und deren Ressourcen. Aus Artikel 166 ergibt sich, dass diese Regelung während eines Zeitraums galt, der am 31. Dezember 2002 endete (im Folgenden: Übergangszeit oder Übergangszeitraum).

Die Verordnungen Nrn. 170/83 und 172/83

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) hat der Gesetzgeber Regeln für die Aufteilung der globalen Fangmenge auf die Mitgliedstaaten aufgestellt. Ziel des Rates der Europäischen Union war es insbesondere, zu einer relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten beizutragen. Die fünfte, die sechste und die siebte Begründungserwägung dieser Verordnung stellen den Begriff der relativen Stabilität mit dem Ziel dar, unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete zu achten, deren Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) nahm der Rat zum ersten Mal die Aufteilung der verfügbaren Bestände in den Gemeinschaftsgewässern vor (im Folgenden: ursprüngliche Aufteilung).

5 Aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 172/83 ergibt sich, dass der Rat, um eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Bestände zu ermöglichen, die herkömmlichen Fischereitätigkeiten, die spezifischen Erfordernisse der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und den Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern ganz besonders berücksichtigt hat.

Die Verordnung Nr. 3760/92

6 Die Verordnung (EWG...

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