Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Teil XII. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt. In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten. Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren. Streitigkeit über die MOX-Anlage von Sellafield (Vereinigtes Königreich). Irische See. Artikel 292 EG und 193 EA. Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln. Gemischte Übereinkunft. Zuständigkeit der Gemeinschaft. Artikel 10 EG und 192 EA. Pflicht zur Zusammenarbeit
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 292 EG sowie 192 EA und 193 EA verstoßen, dass es ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der MOX-Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) nach dem Seeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach den Artikeln 226 EG und 141 EA, eingereicht am 30. Oktober 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson und C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von R. Plender, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Irland, vertreten durch R. Brady und D. O'Hagan als Bevollmächtigte im Beistand von P. Sreenan und E. Fitzsimons, SC, P. Sands, QC, und N. Hyland, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Schweden, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič, J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG, 292 EG, 192 EA und 193 EA verstoßen hat, dass es hinsichtlich der MOX-Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: Seerechtsübereinkommen) gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnete Seerechtsübereinkommen ist am 16. November 1994 in Kraft getreten.
3 Im Namen der Europäischen Gemeinschaft ist es mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigt worden. Es ist auch von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert worden.
4 Am 21. Juni 1996 hat Irland anlässlich der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens folgende Erklärung abgegeben:
„Irland erinnert daran, dass es als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Zuständigkeiten im Hinblick auf bestimmte vom Übereinkommen erfasste Angelegenheiten auf die Gemeinschaft übertragen hat. Eine detaillierte Erklärung in Bezug auf Art und Umfang der der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird zu gegebener Zeit gemäß Anlage IX des Übereinkommens erfolgen.”
5 Der erste Bezugsvermerk des Beschlusses 98/392 lautet:
„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 113, 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2”.
6 In der dritten, der fünften und der sechsten Begründungserwägung des genannten Beschlusses wird ausgeführt:
„Die Bedingungen für das Hinterlegen der Urkunde der förmlichen Bestätigung durch die Gemeinschaft nach Artikel 3 der Anlage IX des Übereinkommens, auf die Artikel 4 Absatz 4 des Durchführungsübereinkommens Bezug nimmt, sind erfüllt.
…
Es empfiehlt sich, das Übereinkommen … zu genehmigen, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei werden kann.
Die Gemeinschaft muss zusammen mit der Urkunde der förmlichen Bestätigung eine Erklärung, in der die durch das Übereinkommen … ...