Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Richtlinie 2000/60/EG. Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen. Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht. Fehlen. Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und 14

 

Beteiligte

Kommission / Luxemburg

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Großherzogtum Luxemburg

 

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, indem es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften – mit Ausnahme der Artikel 3 dieser Richtlinie betreffenden Vorschriften – mitgeteilt hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/60 verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 7 Absatz 2 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Großherzogtum Luxemburg tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. Januar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán und J. Hottiaux als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kinsch, avocat,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Mai 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) mit Ausnahme des Artikels 3 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie des Artikels 7 Absatz 3 verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die 18. Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

„Eine gemeinschaftliche Wasserpolitik erfordert einen transparenten, effizienten und kohärenten rechtlichen Rahmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Zusammenhang allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen vorgeben. Mit dieser Richtlinie soll ein solcher Rahmen geschaffen, und es sollen die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip koordiniert, integriert und langfristig weiterentwickelt werden.”

3 Nach der 29. Begründungserwägung der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der Ziele dieser Richtlinie und bei der Aufstellung des entsprechenden Maßnahmenprogramms die stufenweise Durchführung des Maßnahmenprogramms vorsehen, um so die Durchführungskosten auf einen größeren Zeitraum zu verteilen.

4 Ziel der Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 „die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers”.

5 Artikel 2 der Richtlinie definiert 41 Begriffe, die für die Zwecke der Richtlinie von Bedeutung sind. Einige dieser Begriffe betreffen die Qualitätsnormen für Wasser, zu deren Einhaltung die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie, insbesondere nach deren Artikel 4, verpflichtet sind. Die Fristen, in denen diese Normen erfüllt sein müssen, sind u. a. in den Artikeln 4, 6 und 8 der Richtlinie festgelegt.

6 Artikel 3 der Richtlinie mit der Überschrift „Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit” lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu. …

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheits...

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