Begriff

Der Fahrradkeller steht oft dann im Mittelpunkt des wohnungseigentumsrechtlichen Interesses, wenn seine Nutzung geändert werden soll. Hierzu gibt es diverse Entscheidungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

LG Itzehoe, Urteil v. 28.5.2014, 11 S 58/13: Nichtig ist ein Beschluss insbesondere dann, wenn er infolge inhaltlicher Unbestimmtheit keine durchführbare Regelung enthält, was der Fall ist, wenn hinsichtlich einer beschlossenen Regelung über das Abstellen von Fahrrädern auf ihre Gebrauchshäufigkeit abgestellt wird. Es ist jedenfalls unklar, wann ein Fahrrad "häufig" und wann es "weniger häufig" genutzt wird. Diese Unklarheit lässt sich auch nicht durch Auslegung beseitigen.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.8.1998, 4 W 183/96: Die Nutzung eines gemeinschaftlichen Fahrradkellers zum Lagern von Kaminholz, Holzschnitt oder Briketts steht dessen Zweckbestimmung entgegen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.6.1997, 3 Wx 491/96: Kellerräume, die nach einer im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als Hausmeisterwohnung dienen sollen, können durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht einer Nutzung als Fahrradkeller für die gesamte Eigentumsanlage zugeführt werden, da mit der neuen Nutzung ein höherer Belastungsgrad verbunden sei.

Art und Umfang des konkreten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums richten sich nach der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung. Diese regelt die Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums. Zweckbestimmungen haben Vereinbarungscharakter und können grundsätzlich nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geändert werden.

Rechtsprechungsübersicht

 
Praxis-Beispiel

Lagerung von Kaminholz

Ist ein gemeinschaftlicher Kellerraum in der Teilungserklärung als "Fahrradkeller" ausgewiesen, steht diese Zweckbestimmung der Nutzung des gemeinschaftlichen Raums zum Lagern von Kaminholz, Holzschnitt oder Briketts entgegen[1]

 
Praxis-Beispiel

Nutzung der Hausmeisterwohnung als Fahradkeller

Kellerräume, die nach einer im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als Hausmeisterwohnung dienen sollen, können durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht einer Nutzung als Fahrradkeller für die gesamte Eigentumsanlage zugeführt werden, da mit der neuen Nutzung ein höherer Belastungsgrad verbunden sei.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge