Die Klage hat Erfolg! Die HeizkostenV sei anwendbar: Die B habe nämlich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) HeizkostenV bewiesen. Die Verteilung der Heizkosten entspreche aber nicht den Vorgaben der HeizkostenV. Gem. §§ 9a Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 5, 8 Abs. 1 HeizkostenV seien in einem solchen Fall die Kosten der Wärmeversorgung nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum bzw. nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume und die Kosten der Warmwasserversorgung nach der Wohn- oder Nutzfläche unter den betroffenen Eigentümern zu verteilen. Dies sei nicht geschehen.

Die fehlerhafte Verteilung habe zur Folge, dass die Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären seien. Zwar werde vertreten, dass bei einer fehlerhaften Umlage lediglich einzelner Kostenpositionen der Beschluss gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nur im Umfang dieser Kostenposition für ungültig zu erklären sei. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Wohnungseigentümer beschlössen nicht die Jahresabrechnung als Rechenwerk und ihre einzelnen Bestandteile. Daher sei die Verteilung einzelner Kosten nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern diene allein der Ermittlung, in welchem Umfang durch die einzelnen Wohnungseigentümer Nachschüsse zu leisten oder die Vorschüsse anzupassen seien. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer die Beschlüsse auch ohne Berücksichtigung der entstandenen Kosten für Heizung und Wasser/Kanal bei der Berechnung des Umfangs, in dem die Vorschüsse anzupassen bzw. Nachschüsse einzufordern seien, gefasst hätten.

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