Problemüberblick

Im Fall, den wir auf die wesentlichen Inhalte reduziert haben, geht es u. a. um die Frage, ob der Mangel in Bezug auf nur eine Kostenposition den vollständigen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu Fall bringen kann.

Aufhebung des gesamten Beschlusses wegen fehlerhafter Einzelpositionen

Das LG meint, die fehlerhafte Verteilung einzelner Kosten führe dazu, dass der ganze Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG für ungültig zu erklären sei. Diese Sichtweise ist allerdings streitig. Nach hier vertretener Ansicht kann das Gericht die Position benennen, die im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG für ungültig erklärt wird. Dann kann der Beschluss im Übrigen erhalten bleiben.

Vorschlag: "Der Beschluss zu TOP 2 der Versammlung vom … der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … wird für ungültig erklärt, soweit es um die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer in Bezug auf Wärme und Warmwasser bzw. Wasser/Kanal geht".

Für diese Lösung spricht neben dogmatischen Überlegungen vor allem der Wille der Wohnungseigentümer und das Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Denn ansonsten müssen sie vollständig neu beschließen.

Im Übrigen: Anwendung der HeizkostenV auf Etagenheizungen

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV regelt die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. Unter einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage sind Anlagen zu verstehen, die der gemeinsamen Versorgung mehrerer selbstständiger Nutzeinheiten mit Wärme und Warmwasser dienen. Ob die Anlage allen selbstständigen Nutzeinheiten eines Gebäudes oder nur einem Teil dient, ist unerheblich, solange eine Mehrzahl von Nutzern versorgt wird.

Dem Anwendungsbereich der HeizkostenV unterfallen daher auch, wie im Fall, Etagenheizungen, soweit sie der raumübergreifenden gemeinschaftlichen Versorgung mehrerer Nutzer dienen. Wenn ein Nutzer beispielsweise isoliert über Gasflaschen (Flüssiggas) mit Wärme und Warmwasser versorgt wird, gilt die HeizkostenV hingegen nicht.

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