1 Leitsatz

Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind alle Prozessvorgänge einschließlich widersprüchlicher Hinweise und der Rubrumsgestaltung seitens des Gerichts zu würdigen.

2 Normenkette

§ 104 ZPO

3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer verklagt versehentlich die anderen Wohnungseigentümer. Das AG sagt ihm das. Der Wohnungseigentümer nimmt daraufhin die Klage zurück. Dann wäre zu entscheiden gewesen, dass der klagende Wohnungseigentümer die Kosten der beklagten Wohnungseigentümer zu tragen hat. Stattdessen entscheidet das AG, dass der klagende Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen hat.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung wird streitig, wessen Kosten der klagende Wohnungseigentümer zu erstatten hat: Die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die der Wohnungseigentümer. Der Kostenrechtspfleger meint, es seien die Kosten der Wohnungseigentümer. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beklagtenvertreter dürfte "ersichtlich" für den wahren Beklagten aufgetreten sein.

5 Hinweis

Problemüberblick

Ein Wohnungseigentümer verklagt versehentlich die anderen Wohnungseigentümer. Das AG sagt ihm das. Er nimmt daraufhin die Klage zurück. Dann wäre zu entscheiden gewesen, dass der klagende Wohnungseigentümer die Kosten der beklagten Wohnungseigentümer zu tragen hat. Stattdessen hat das AG – nach einem Richterwechsel – entschieden, dass der klagende Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen hat. Dieses Ärgernis bringt den Kostenrechtspfleger und das LG in die Bredouille.

Die Lösung

Während der Kostenrechtspfleger alles richtig macht, meint das LG, es könne die Kostengrundentscheidung irgendwie "drehen". Das geht aber nicht! Der Rechtspfleger ist bei der Kostenfestsetzung an die Kostengrundentscheidung des Richters gebunden, mag sie inhaltlich auch falsch gewesen sein. Der Rechtspfleger hat die Kostenentscheidung nicht auszulegen oder zu interpretieren, sondern zu vollziehen, indem er betragsmäßig umsetzt, was der Richter in der bindenden Kostengrundentscheidung festgelegt hat. Das galt auch für das LG!

6 Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss v. 6.12.2022, 11 T 168/22

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