Bei Unterschreiten des Grenzabstands ohne seine Zustimmung kann der Nachbar die Beseitigung des Fensters oder sonstigen Bauteils nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dies betrifft die Mehrzahl der Bundesländer.
Besonderheiten gelten für Baden-Württemberg und Bayern (siehe hierzu Kap. 5.1 und 5.2).
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen