Bei Unterschreiten des Grenzabstands ohne seine Zustimmung kann der Nachbar die Beseitigung des Fensters oder sonstigen Bauteils nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dies betrifft die Mehrzahl der Bundesländer.

Besonderheiten gelten für Baden-Württemberg und Bayern (siehe hierzu Kap. 5.1 und 5.2).

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