Nicht selten wurden in Eigentümergemeinschaften in der Vergangenheit Beschlüsse gefasst, nach denen die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster denjenigen Wohnungseigentümern auferlegt wurden, in deren Sondereigentumsbereich sich die Fenster befinden. Als Dauerregelung waren derartige Beschlüsse nichtig. Die WEG-Reform aus dem Jahr 2007 hatte insoweit eine Beschlusskompetenz in § 16 Abs. 4 WEG a. F. lediglich für den konkreten Einzelfall eingeräumt. So derartige Dauerregelungen nunmehr auch auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG möglich sind, bedeutet dies nicht, dass die ursprünglich gefassten Beschlüsse plötzlich gültig und wirksam werden. Sie bleiben nichtig. Auf Grundlage der nunmehrigen Beschlusskompetenz können entsprechende Regelungen beschlossen werden und müssen es auch, so die Wohnungseigentümer eine derartige Kostenverteilung weiterhin wünschen. Die ursprünglich nichtigen Beschlüsse "leben" also nunmehr nicht als gültig auf, vielmehr ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.

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