Zunächst einmal stehen Außenjalousien einer Wohnungseigentumsanlage im gemeinschaftlichen Eigentum, da sie die äußere Gestaltung der Wohnanlage betreffen.[1] Gleiches gilt für die Jalousienkästen und für offenliegende Führungsschienen[2] und auch die Zugvorrichtungen und Gurte im Innenbereich.[3]

Die Anbringung oder Beseitigung von Außenjalousien eines Wohnhauses stellt einen Eingriff in die Substanz des Gebäudes unabhängig davon dar, ob sie nur in geschlossenem Zustand äußerlich sichtbar sind, und stellt somit eine bauliche Veränderung dar, die eines Gestattungebeschlusses der übrigen Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG bedarf.[4]

Etwas anderes könnte allerdings bei Erdgeschosswohnungen bezüglich eines Einbruchsschutzes gelten. Dann ergäbe sich ein Anspruch auf eine Gestattungsbeschlussfassung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG. Insoweit bedürfte es zwar ebenfalls einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, allerdings käme es nicht auf das Einverständnis etwa sich beeinträchtigt fühlender Wohnungseigentümer an.

Nach alter Rechtslage wurde das Anbringen eines Außenrollladens mit Rollladenkasten noch als eine allzustimmungspflichtige benachteiligende bauliche Veränderung angesehen, auch wenn die betreffende Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss liegt und insoweit eine mögliche Einbruchsgefahr besteht.[5]

Diese Rechtsprechung gilt seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr.

[3] AG Würzburg, Urteil v. 22.1.2015, 30 C 1212/14 WEG, ZMR 2015, 420.
[5] LG Hamburg, Urteil v. 30.5.2012, 318 S 176/11, ZMR 2012, 808.

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