Im Streitfall vermietete die Klägerin im eigenen Namen Ferienhäuser im Inland sowie in Österreich und Italien an Privatkunden. Sie mietete die Häuser ihrerseits für die Dauer der eigenen Vermietung von den jeweiligen Eigentümern an. Die Umsatzsteuer berechnete sie nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten und dem vom Reisenden zu zahlenden Betrag (sog. Margenbesteuerung nach § 25 UStG) unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab.

Der BFH zweifelte daran, ob überhaupt die Sonderregelung für Reiseveranstalter (§ 25 UStG) anzuwenden sei und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied, dass die Überlassung einer angemieteten Ferienimmobilie – unabhängig von zusätzlich erbrachten Nebenleistungen (wie Reinigung, Wäsche- und Brötchenservice) – der Sonderregelung für Reisebüros unterliege, es sei denn, der Vermieter trete erkennbar als Vermittler auf. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes komme für eine solche Leistung nicht in Betracht (EuGH, Urteil v. 19.12.2018, Rs. C-552/17, Alpenchalets Resorts).

Der BFH schloss sich nun der Rechtsansicht des EuGH an.

BFH, Urteil v. 22.8.2019, V R 21/18

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge