Nach § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen die Preise für Waren oder Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden (Endpreise). Werden bei der Vermietung einer Ferienwohnung neben der Miete z. B. Reinigungskosten berechnet, müssen diese daher mit einem exakten konkreten Betrag ausgewiesen werden. Diese Angabe des Endpreises entfällt nur dann, wenn der Preis von einem von Fall zu Fall unterschiedlichen Leistungsumfang abhängt. Bei pauschaler Berechnung von Reinigungskosten sind diese Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Endpreisangabe nicht gegeben.[1]

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