Die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt grundsätzlich entweder aufgrund des gesetzlichen Verteilungsschlüssels in § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen oder einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten anderweitigen Kostenverteilungsschlüssel.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthält eine gesetzliche Öffnungsklausel zur beschlussweisen Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten mit Ausnahme derjenigen von baulichen Veränderungen. Die Kostenverteilungsänderung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss geregelt werden.

Von besonderer Bedeutung ist, dass seit Inkrafttreten den WEMoG auch die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen beschlussweise dauerhaft unter Abänderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels umgelegt werden können. Auch hier ordnet das Gesetz kein bestimmtes Quorum an, sodass auch derartige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Umfasst sind sämtliche Kostenarten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen, also

  • Betriebskosten,
  • Verwaltungskosten und
  • Kosten von Erhaltungsmaßnahmen.

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