Bauträger K verlangt von Wohnungseigentümer B als Fertigstellungsrate ca. 12.000 EUR. B zahlt rund die Hälfte. Den Rest klagt K ein. Es liegen zwar noch Protokollmängel vor. K meint aber, B könne sich auf die mangelnde Fälligkeit nicht berufen, da die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verfolgung der Mängelrechte zugewiesen haben.

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