Begriff

Fluchtwege und Rettungswege sind bauliche Einrichtungen und Anlagen, die Flucht und Rettung von Menschen in Brand- und Katastrophenfällen sichern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16: Es gehört zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung.

AG Langenfeld, Urteil v. 23.11.2016, 64 C 23/16: Die Errichtung eines zweiten Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters aufgrund behördlicher Anordnung stellt eine Maßnahme zur Fertigstellung des Baus im Rahmen der Ersterstellung dar.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.5.2015, 2-13 S 127/12: Da Haustürschließanlagen existieren, die ein Verschließen des Hauseingangs zulassen und dennoch ein Öffnen durch flüchtende Bewohner ohne Schlüssel ermöglichen, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten. In Notsituationen kann sich die verschlossene Haustür für flüchtende Personen als tödliche Falle entpuppen. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer deutlich.

OLG Hamm, Beschluss v. 3.8.2009, I-15 Wx 288/08: Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall durch Stimmenmehrheit eine Gebrauchsregelung treffen, nach der eine im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers stehende Gemeinschaftsfläche im Notfall als Fluchtweg genutzt werden kann.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.3.2006, 20 W 430/04: Eine mehrheitlich beschlossene Regelung in der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage "Die Brandschutztüren und Rauchschutztüren in den Fluren vor den Wohnungen sind stets geschlossen zu halten und dürfen auch nicht kurzzeitig blockiert werden" ist als Konkretisierung der den Wohnungseigentümern obliegenden Sorgfaltspflichten zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenverhütung ausreichend. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, im Einzelnen in die Hausordnung mit aufzunehmen, welche Handlungsweisen zu unterlassen sind, um das maßgebliche Gebot, d. h. das Geschlossenhalten der Brandschutztüren/Rauchschutztüren zu gewährleisten.

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