Antragsberechtigt ist
- jede natürliche Person,
- die eine der Wohneinheiten selbst bewohnt und
- ihren Erstwohnsitz in dem geförderten Objekt hat.
Überlässt der Antragstellende die geförderte Immobilie unentgeltlich an Angehörige im Sinne des § 15 AO, wird dies wie eine Eigennutzung gefördert.
Nicht antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) als Ganzes. Einzelne WEG-Mitglieder können jedoch für auf sie anteilig entfallende Zahlungsbeträge (z. B. Sonderumlage) eine Förderung beantragen.
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