Antragsberechtigt ist

  • jede natürliche Person,
  • die eine der Wohneinheiten selbst bewohnt und
  • ihren Erstwohnsitz in dem geförderten Objekt hat.

Überlässt der Antragstellende die geförderte Immobilie unentgeltlich an Angehörige im Sinne des § 15 AO, wird dies wie eine Eigennutzung gefördert.

Nicht antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) als Ganzes. Einzelne WEG-Mitglieder können jedoch für auf sie anteilig entfallende Zahlungsbeträge (z. B. Sonderumlage) eine Förderung beantragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge