Zusammenfassung
Energetische Maßnahmen wurden auch schon vor dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes durch Förderprogramme unterstützt. Mit den Neuerungen des GEG können aber in Zukunft auch Förderprogramme zur Finanzierung der energetischen Maßnahmen hinzukommen. In der heutigen Zeit sind die einzelnen Förderprogramme hoch interessant, da diese regelmäßig mit einer Zinsverbilligung angeboten werden. Bund und Länder haben dazu teilweise unterschiedliche Programme aufgelegt, die im Einzelfall auch kombiniert werden können.
Die Programme unterscheiden sich zudem teilweise nach den möglichen Antragstellern. Es gibt Förderprogramme für Unternehmen, Privatpersonen und für die öffentliche Verwaltung. Die wichtigsten Programme stellen wir in diesem Kapitel vor.
1 Förderungen des Bundes über die KfW-Bank
Aus der Vielzahl der Förderprogramme des Bundes und der KfW-Bank sind 3 Förderprogramme für die energetische Sanierung von Wohnobjekten von großer Bedeutung:
Programme des Bundes
- BEG Effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (Zuschuss und Darlehensprogramm) – BEG EM
- BEG Wohngebäude-Kredit (Darlehensprogramm) – BEG WG 261
- Erneuerbare Energien nutzen (Darlehensprogramm) – Erneuerbare Energien Standard 270
Hinzu kommt das Programm
- Solarstrom (Zuschussprogramm) – Solarstrom für Elektroautos 442
So wird ab 2024 das klimafreundliche Heizen durch den Bund gefördert:
1.1 Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Seit dem 1.1.2024 besteht eine weitere Bundesförderung, mit der im Schwerpunkt der Austausch von Heizungsanlagen gefördert werden soll. Bei dem Förderprogramm handelt es sich um ein Zuschussprogramm. Werden die Voraussetzungen erfüllt, müssen die Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden. Hier die wichtigsten Eckpunkte der sog. Heizungsförderung im Schnellüberblick.
30 % Grundförderung |
Diese Grundförderung soll einen Umstieg auf Erneuerbares Heizen einfacher machen. Für den Einbau von Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % erhältlich. Für den Einbau von Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 EUR gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhalten. |
30 % Einkommensabhängiger Bonus |
Diesen Bonus erhalten selbstnutzende Eigentümer, wenn ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen unter 40.000 EUR pro Jahr liegt. |
20 % Geschwindigkeitsbonus |
Der Bonus wird bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt. Nach 2028 sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle 2 Jahre um 3 %, zunächst also auf 17 % ab 1.1.2029. |
Bis zu 70 % Gesamtförderung |
Addiert man die Förderungen, kann man auf bis zu 70 % Gesamtförderung kommen. Dies ermöglicht eine attraktive und nachhaltige Investition. |
Schutz für Mieter |
Mit einer Deckelung der Kosten für den Heizungstausch auf 50 Cent pro Quadratmeter/Monat sollen auch Mieter vom Heizungsaustausch profitieren. |
1.1.1 Diese Heizungsanlagen werden gefördert
Gefördert werden alle nach dem GEG zulässigen Wärmeerzeuger, wenn sie auf der Basis erneuerbarer Energien betrieben werden oder dazu beitragen. Hierbei handelt es sich um folgende Anlagen:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Brennstoffzellen
- Innovative Heizungen
- Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
- Gebäudenetzanschlüsse
- Wärmenetzanschlüsse
Hybrid- und wasserstofffähige Heizungen
Wird eine Hybridheizung verbaut (z. B. Gasheizung plus Wärmepumpe), ist nur der Teil der Heizung förderfähig, der energetisch ist. Wird eine wasserstofffähige Heizung verbaut, sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig. Diese Heizungen bestehen auch aus konventioneller Brennwertkesseltechnologie, die nicht förderfähig ist. Der Einbau einer fossilen Heizung wird nicht mehr gefördert.
1.1.2 An diesen Höchstgrenzen bemisst sich der Zuschuss
Bei dem Einbau von energetischen Heizungsanlagen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die Anwendung der zuvor genannten Prozentwerte:
- 30.000 EUR für die 1. Wohneinheit bzw. ein Einfamilienhaus,
- jeweils 15.000 EUR für die 2. bis 6. Wohneinheit und
- jeweils 8.000 EUR ab der 7. Wohneinheit.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben, bezieht sich immer auf die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Bei Aufwendungen in Höhe von 30.000 EUR und einem Fördersatz von 70 % sind demnach 21.000 EUR an Zuschüssen möglich.
Das Programm bezuschusst aber auch weitere energetische Maßnahmen. Die Höchstgrenze für solche Maßnahmen beträgt ebenfalls 30.000 EUR pro Wohneinheit. Diese 30.000 EUR können auf 60.000 EUR heraufgesetzt werden, wenn für die Maßnahmen der ISFP-Bonus gewährt wird.
Insgesamt können Aufwendungen in Höhe von 90.000 EUR bezuschusst werden. 30.000 EUR aus der Heizungsförderung, 60.000 EUR aus der energetischen Förderung.
1.1.3 Diese Zuschüsse werden gewährt
Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welcher Höhe die Zuschüsse ab 2024 gewährt werden:
Einzelmaßnahme (Heizungstausch) |
Zuschuss |
Effizienz-Bonus |
Klima-Geschwindigkeits-B... |