Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die ANBest-P sowie für Zuwendungen an Gebietskörperschaften die ANBest-Gk. Soweit Forschungsförderung betroffen ist, sind die Nebenbestimmungen für Projektförderung auf Ausgabenbasis die NABF, für Projektförderung auf Kostenbasis die NKBF 2017 sowie für Projektförderung für Gebietskörperschaften die ANBest-Gk und die BNBest-BMBF-98. Die zutreffenden Nebenbestimmungen werden in den jeweils gültigen Fassungen Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Darüber hinaus können im Einzelfall "weitere Nebenstimmungen" formuliert werden, zu denen grundsätzlich Einvernehmen mit dem Antragsteller angestrebt wird.
Zuwendungen nach Nummer 2.2 dürfen ausschließlich für die Investition in Fahrzeuge und Infrastruktur in Anspruch genommen werden, nicht für den Betrieb und damit verbundene Ausgaben. Daher werden Einnahmen, die sich aus der Nutzung der mittels Investitionszuschüssen nach § 36 Buchstabe a und b AGVO geförderten Fahrzeuge und Infrastruktur ergeben, nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 beziehungsweise Nummer 2.1 der ANBest-P beziehungsweise ANBest-Gk bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Zuwendung wird kalenderquartalsweise nachschüssig mit Vorlage der zahlungsbegründenden Belege ausgezahlt.
In den Förderaufrufen kann gesondert geregelt werden, dass die Zuwendungen nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.
Für Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 wird wegen der vorliegenden speziellen Fördertatbestände gemäß der Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamem Verwaltungshandeln (§ 7 BHO) von der Anwendung von Nummer 6.1 ANBest-P abgewichen. Es wird hier analog zu Nummer 6.1 ANBest-Gk verfahren: "Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen."
Bei Berechnung der Zuwendungen nach Nummer 2.2 über spezifische pauschalierte zuwendungsfähige Ausgaben (siehe Nummer 5.2.2) erfolgt der Beleg der zuwendungsfähigen Ausgaben mit dem Verwendungsnachweis durch den Nachweis der Zulassung der beschafften Elektrofahrzeuge oder des Installationsnachweises der Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen. Ist durch die Gestaltung der Rahmenbedingungen eines Förderaufrufs mit Fällen zu rechnen, in denen eine Überförderung auftritt, so erfolgt eine Überprüfung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung. Die genaue Spezifikation der einzureichenden Unterlagen für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung erfolgt in den Förderaufrufen.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Bei Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflichten nach § 3 SubvG hinzuweisen.