1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung unterstützt die Marktentwicklung der Elektromobilität mit umfangreichen Förderaktivitäten. Zielsetzung der Förderung ist es, alternative Technologien im Verkehrssektor zu etablieren und diesen energieeffizienter, klima- und umweltverträglicher zu gestalten und die Energiewende im Verkehr voranzutreiben.
Die Elektromobilität ist Teil des Maßnahmenbündels der Bundesregierung zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzabkommens von Paris und des Klimaschutzplans 2050. Im Klimaschutzprogramm 2030 ist sie zentraler Bestandteil. Bis 2030 sollen 15 Millionen Elektro-Pkw in Deutschland zugelassen sein.
Aufbauend auf diesen Zielsetzungen und Vorgaben unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit dieser Förderrichtlinie den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität in der Fläche und schafft ein breites Förderangebot für alle Akteure.
Gefördert wird zum einen der Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld. Ziel der Förderung ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten zu leisten und die relevanten Akteure sachgerecht bei der Umstellung ihrer Fuhrparke zu unterstützen. Darüber hinaus soll der Aufbau von Ladeinfrastruktur und der dafür benötigten Netzanbindung die Energiebereitstellung sicherstellen und somit den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität fördern. Das Förderangebot erstreckt sich daher von der Förderung konzeptioneller Vorbetrachtungen bis hin zur finanziellen Unterstützung beim Aufbau von Fahrzeugflotten und Ladeinfrastrukturen sowie der Einbindung erneuerbarer Energien in den Verkehrssektor.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Richtlinie liegt auf der Förderung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Elektromobilität mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und von Forschungseinrichtungen in Deutschland, der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen und der Bereitstellung einer leistungsfähigen Verkehrs- und Mobilitätsinfrastruktur. Mit diesem Fokus liefert die Richtlinie zudem wesentliche Erkenntnisgewinne zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Investitionsförderprogrammen zur Elektromobilität der Bundesregierung. Offene Forschungsfragen können technologieübergreifend und verkehrsträgerneutral in Verbundvorhaben untersucht werden und sollen so ebenfalls den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität unterstützen.
Eine projektübergreifende Programmbegleitung gewährleistet eine zielgruppenspezifische Ergebniszusammenführung und ermöglicht die flexible Ausrichtung der Förderschwerpunkte an den Markterfordernissen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie regelmäßig überprüft und angepasst. Dies gilt auch für die auf Grundlage der Richtlinie umzusetzenden Förderaufrufe.
Übergeordnet leistet die Förderrichtlinie einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehr. Die Treibhausgaseinsparpotenziale der Richtlinie werden aufgrund des derzeitigen Fokus der Förderung in der Vorabschätzung auf den Investitionsförderanteil der Pkw bezogen. Unter Berücksichtigung der aktuell eingeplanten Fördermittel ergibt sich ein Reduktionspotenzial von ca. 7 900 t CO2-Äquivalenten pro Jahr beziehungsweise 70 907 t CO2-Äquivalenten über die Gesamtlebensdauer (Annahme: zehn Jahre) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge. Grundlage der Berechnung ist eine Anzahl von ca. 3 000 Elektrofahrzeugen, welche in Abhängigkeit der verfügbaren Fördermittel und der Anteile an Sonderfahrzeugen nach oben skaliert werden kann. Bei fahrzeugspezifischer Betrachtung ergeben sich THG-Einsparpotenziale von 2,319 t CO2-Äquivalenten pro Jahr und 23,195 t CO2-Äqivalenten im Lebenszyklus des Elektrofahrzeugs.
Zuwendungen werden auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Fördergeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1). Die Förderrichtlinie wird nach der AGVO angezeigt. Zur Anwendung kommen Umweltschutzbeihilfen gemäß Abschnitt 7 AGVO und Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt 4 AGVO. Daneben können auch Zuwendungen au...