Eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch für solche Mietverhältnisse zu beachten, die vor der Änderung abgeschlossen wurden, aber noch nicht beendet sind. Es handelt sich um einen Fall der rechtlich unbedenklichen sog. unechten Rückwirkung.[1]

[1] BVerfGE 74, 129, 155; BGH, NJW 1996, 1467; BGH, Urteil v. 7.3.2007, VIII ZR 125/06, NZM 2007, 363 unter Rz. 28 ff.; BGH, Urteil v. 5.3.2008, VIII ZR 95/07.

2.7.1 Eingriff in rechtlich geschützte Positionen

Etwas anderes gilt, wenn die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen eingreift. Hiervon ist auszugehen, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Vertrauen bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang genießt.[1]

[1] BVerfGE 72, 175, 196; BGH, NJW 1996, 1467; BGH, Urteil v. 7.3.2007, a. a. O. unter Rz. 29.

2.7.2 Unzumutbare Härte

Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Rückwirkung für die betroffene Partei zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte führen würde. Hier ist die Rechtsprechungsänderung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf zukünftige Rechtsbeziehungen zu beschränken.[1] Bei einer Änderung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, weil dem der Schutzzweck der AGB-Vorschriften entgegensteht.[2]

[1] BGH, Urteil v. 7.3.2007, a. a. O. unter Rz. 30; s. dazu auch Horst, NZM 2007, 185.

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