Der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags verpflichtet sein, wenn der Mieter mehrere persönlich und wirtschaftlich zuverlässige Ersatzmieter zur Auswahl stellt. Dieses aus § 242 BGB abgeleitete Recht kann formularmäßig nicht abbedungen werden.[1]

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