Die Freizeitlärmrichtlinie versteht unter Freizeitanlagen Einrichtungen i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG, "die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden".

Einrichtungen

Einrichtungen in diesem Sinne sind zum einen Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen sowie zum anderen auch Grundstücke, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, wie etwa die Wiese eines Landwirts für ein einmaliges Jahrhundertereignis in der Art eines deutschen Woodstock.

Die als Anlagen geltenden Grundstücke können auch Flächen sein, die sonst etwa der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen. Insgesamt geht die Freizeitlärmrichtlinie von einem weit gefassten Anlagenbetrieb aus. Dementsprechend mannigfach sind auch die folgenden in der Richtlinie beispielhaft aufgeführten Anlagen.

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusikdarbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden
  • Spielhallen,
  • Rummelplätze,
  • Freilichtbühnen,
  • Autokinos,
  • Freizeitparks,
  • Vergnügungsparks,
  • Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
  • Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, zum Beispiel Grillplätze,
  • Badeplätze,
  • Erlebnisbäder, auch soweit sie in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlagen betrieben werden,
  • Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
  • Sommerrodelbahnen,
  • Zirkusse,
  • Hundedressurplätze.

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