Die Freizeitlärmrichtlinie schließt auch Sportanlagen und Gaststätten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Das erklärt sich für Sportanlagen aus dem rechtsnormativen Vorrang der Sportanlagen-LärmschutzVO und für Gaststätten aus dem Vorrang der TA Lärm, die nur sog. Freiluftgaststätten von ihrem Anwendungsbereich ausschließt (Nr. 1 Buchst. b). Nur derartige Freiluftgaststätten unterliegen den Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie.[1]
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