Die Freizeitlärmrichtlinie schließt auch Sportanlagen und Gaststätten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Das erklärt sich für Sportanlagen aus dem rechtsnormativen Vorrang der Sportanlagen-LärmschutzVO und für Gaststätten aus dem Vorrang der TA Lärm, die nur sog. Freiluftgaststätten von ihrem Anwendungsbereich ausschließt (Nr. 1 Buchst. b). Nur derartige Freiluftgaststätten unterliegen den Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie.[1]

[1] So VG Gießen, Beschluss v. 2.7.2004, 8 G 2673/04, NVwZ-RR 2005 S. 103.

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