Schließlich werden auch Kinderspielplätze als Ergänzung der Wohnbebauung vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie ausdrücklich ausgenommen. Die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind nach dem Verständnis der Richtlinienverfasser sozialadäquat (sie werden von der Bevölkerung insgesamt als sozial üblich und tolerierbar angesehen) und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.

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