Das Baugenehmigungsverfahren ist für den Regelfall das entscheidende behördliche Zulassungsverfahren vor allem für größere Freizeitanlagen, in dem die aus der Sicht eines betroffenen Nachbarn vor allem wichtige Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB geprüft wird. Auch wenn eine Freizeitanlage in einem bestimmten Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, kann sie im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Nach dieser Vorschrift darf eine Baugenehmigung dann nicht erteilt werden, wenn von dem zu genehmigenden Vorhaben Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies lässt sich unter Heranziehung der Freizeitlärmrichtlinie beurteilen, mit deren Hilfe die nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG für Freizeitanlagen konkretisiert wird, derartige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Verstößt die Baugenehmigung gegen § 22 Abs. 1 BImSchG, ist sie rechtswidrig und auf eine Klage hin aufzuheben.
Baunachbarklage
Als Rechtsbehelf steht Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern eines dem Lärm ausgesetzten Grundstücks und damit als Nachbarn i. S. d. Baurechts die Baunachbarklage in Form der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zur Verfügung, soweit die Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauG oder des § 22 Abs. 1 BImSchG geltend gemacht werden können.
Von dem Bauvorhaben erfahren Betroffene dadurch, dass sie von der Baubehörde von dem Vorhaben benachrichtigt werden. Vorsicht ist geboten, wenn der Bauherr den Nachbarn um eine Unterschrift unter die Lagepläne und Bauzeichnungen bittet. Diese Unterschrift könnte als Zustimmung zu dem Bauvorhaben und damit als Verzicht auf Rechtsmittel gewertet werden. Vorsicht ist also geboten.
Interessenwahrnehmung im Wege der Baunachbarklage
Nehmen Sie die Gelegenheit ernst, im Wege der Baunachbarklage Ihre Interessen zu vertreten. Denn ist eine Baugenehmigung wegen Ablaufs der Klagefrist von 1 Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, werden damit vollendete Tatsachen geschaffen und ein der Baugenehmigung entsprechend errichtetes Bauvorhaben kann sich nunmehr als tatsächliche Vorbelastung zu Ihren Ungunsten auswirken. Denn eine nicht angefochtene bestandskräftige Baugenehmigung hat nach Gerichtsmeinung zur Folge, dass derjenige, der zwar schon vor der Neuerrichtung eines Bauvorhabens in dem Bereich gewohnt, sich aber nicht fristgerecht gegen dessen Baugenehmigung gewehrt hat, damit rechnen muss, dass seine Schutzwürdigkeit mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und der Aufnahme der legalen betrieblichen Nutzung gemindert wird.