Die Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkungen durch den Anlagenbetrieb zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, kann von der zuständigen Immissionsschutzbehörde jederzeit durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand derartiger Anordnungen kommen technische Schutzmaßnahmen etwa bei Lautsprecheranlagen, eine für die Anwohner lärmmindernde Aufstellung geräuschintensiver Geräte und Einrichtungen im Freien, eine lärmmindernde Gestaltung der An- und Abfahrtswege sowie der Parkplätze für motorisierte Besucher und schließlich zeitliche Beschränkungen des Betriebs infrage.[1]

Anordnungen nach § 24 BImSchG stehen im Ermessen der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Als Nachbar haben Sie aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Den Anspruch können Sie mithilfe der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich durchsetzen.

Klagebefugt sind Sie als Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts. Im Gegensatz zu dem engeren Begriff des Nachbarn im Baurecht, das darunter nur Inhaber dinglicher Rechte an einem Grundstück versteht, sind Sie nicht nur als Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch als Mieter oder Pächter Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts.[2]

[1] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.5.2016, 4 B 581/16.
[2] Vgl. BVerwG, Urteil v. 7.5.1996, 1 C 10.95, DVBl 1996 S. 1192; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.5.2016, 4 B 581/16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge