Überblick

Der Vielfalt der Freizeitaktivitäten entspricht die Vielzahl der Nachbarkonflikte wegen Lärmbelästigungen durch Freizeitanlagen. Unterschiedliche Freizeitaktivitäten werden bei einer Freizeitanlage sozusagen an einem Ort gebündelt und weisen deshalb auch ein dementsprechendes Lärmpotenzial auf. Die Wohnnachbarschaft wird damit mehr oder weniger gezwungen, das Treiben der Freizeitaktivisten akustisch mitzuerleben, und das häufig in Zeiten eines erhöhten Ruhebedürfnisses, sprich in den Abendstunden und an Wochenenden. In der Praxis sind es immer wieder Volksfeste, Stadtteilfeste oder Jahrmärkte unterschiedlichen Zuschnitts und zum Teil mit langer Tradition, Veranstaltungen in kommunalen oder privat betriebenen Mehrzweckhallen, Open-Air-Konzerte oder Karnevalsumzüge, die für Streitigkeiten sorgen.

Bei diesem Spannungsfeld gegenläufiger Interessen ist es Aufgabe von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, nach Lösungen zu suchen, mit denen ein ausgewogenes Ergebnis im Einzelfall erreicht werden kann. Es ist aber zuzugeben, dass dieser Versuch aus der unterschiedlichen Sicht der Streitparteien nicht immer gelingt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Entscheidende Maßstäbe für die Zumutbarkeit von Freizeitlärm lassen sich einerseits § 22 Abs. 1 BImSchG und der in dieser Vorschrift geregelten immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht und andererseits dem in den §§ 29 ff. BauG und dem in der BauNVO geregelten Bauplanungsrecht entnehmen.

Als Orientierungshilfe für die Zumutbarkeit des von Freizeitanlagen ausgehenden Lärms für die Wohnnachbarschaft dient den Gerichten die Freizeitlärmrichtlinie, die der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erstmals 1995 verabschiedet hat. Die aktuelle Fassung hat den Stand 6.3.2015.

Ergänzt wird dies alles durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu wesentlichen Fragestellungen wie derjenigen, wann eine Freizeitveranstaltung als ein so "seltenes Störereignis" angesehen werden kann, dass es als Ausnahme von der Regel auch bei sehr hohen Lärmpegeln von der Wohnnachbarschaft noch hingenommen werden muss. Auch Fragen des Brauchtums und der Traditionspflege spielen bei Gerichtsentscheidungen immer wieder eine Rolle.

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