Aus der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Fußbodenbelags sowie des Estrichs beantworten sich auch die Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Veränderungen dieser Bodenbereiche.

Der Wohnungseigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, den in den Bereichen des Sondereigentums verlegten bzw. vorhandenen Bodenbelag auszutauschen, da der Fußbodenbelag selbst im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers steht. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 13 Abs. 2 WEG für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums hinausgehen, § 20 WEG über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dies allerdings der Fall sein, weil es zu verstärktem Trittschall kommen wird, benötigt der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Gestattungsbeschluss entsprechend § 20 Abs. 1 WEG. Liegt das Einverständnis etwa beeinträchtigter Wohnungseigentümer vor, hat er entsprechend § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Gestattungsbeschlussfassung.

Liegt das Einverständnis etwa beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht vor, können die übrigen Wohnungseigentümer die Austauschmaßnahme dennoch mehrheitlich gestatten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage etwa beeinträchtigter Wohnungseigentümer prüft das Gericht, ob die Maßgaben der DIN 4109 infolge der Austauschmaßnahme missachtet wurden. Ist dies der Fall, wäre die Anfechtungsklage aus dem Gesichtspunkt einer unbilligen Beeinträchtigung gegenüber anderen Wohnungseigentümer entsprechend § 20 Abs. 4 WEG begründet.

Initiiert der austauschende Wohnungseigentümer keine Gestattungsbeschlussfassung, haben durch erhöhten Trittschall beeinträchtigte Wohnungseigentümer einen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.  V.  m. § 1004 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch, der im Klageweg durch entsprechende Leistungsklage auf Beseitigung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG vor dem örtlich und sachlich ausschließlich zuständigen Amtsgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage geltend gemacht werden kann.

Bei einer Beeinträchtigung des Trittschallschutzes haftet der Wohnungseigentümer jedoch nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.[1]

 
Hinweis

Änderungen des Estrichs

Änderungen bzw. Eingriffe in den Estrich stellen stets bauliche Veränderungen dar, da der Estrich im gemeinschaftlichen Eigentum steht.

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