(1) 1In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußboden im Mittel
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entweder mehr als 4 m unter oder |
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mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe für jeden notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. |
2An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. 3Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(2) 1Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen, müssen vorhanden sein
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in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, |
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in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen. |
2Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein (5)
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in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, |
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in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen. |
(4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnitts
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Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder |
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maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. |
(5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die
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Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 Abs. 2 haben, |
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selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 16 Abs. 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. |