Separates Mietverhältnis

Die Grenze der sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG wurde zum 1.1.2020 von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Bedeutung hat diese Änderung u.a. auch für Garagen und Stellplätze, die nicht zusammen mit der Wohnung (einheitliches Mietverhältnis), sondern separat, d.h. mit einem gesonderten Mietvertrag, vermietet werden.

Einheitliches Mietverhältnis

Eine Umsatzsteuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage abgeschlossen wird. Liegt dagegen ein separates Vertragsverhältnis über die Garage bzw. über den Stellplatz vor, ist diese Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) vorliegen, d.h. der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

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