(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung über Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen
1. |
einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz haben und |
2. |
in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen. |
Die Lüftungsschächte müssen
1. |
untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und |
2. |
bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Stellplatz haben. |
3Die Lüftungsöffnungen und Lüftungsschächte müssen unverschließbar sein und so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Abs. 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 (GVBl. S. 554), anerkannten prüfsachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid der Luft gemessen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden (CO-Stundenmittelwert) auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person bestätigt wird.
(4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Stundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm beträgt. 2Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m³ Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. 3Für Garagen, in denen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen aufgrund ihrer speziellen Nutzung zu rechnen ist, ist ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage zu führen. 4Der rechnerische Nachweis ist von einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person zu bestätigen.
(5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. 3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. 4Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Betriebssicherheit des Systems sowie die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 projektbezogen durch ein Gutachten einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung anerkannten prüfsachverständigen Person nachgewiesen ist.
(6) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Warnanlagen zur Messung von Kohlenmonoxid (CO) sowie zur Warnung vor einem erhöhten Kohlenmonoxidgehalt der Luft besitzen. 2Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei Überschreitung eines Kohlenmonoxidgehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert wird, die Garage zügig zu verlassen oder die Motoren abzustellen. 3Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.
(7) 1Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, dass durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. 2Sie sind über Dach anzuordnen.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.