(1) 1Ein notwendiger Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2Die Breite eines notwendigen Stellplatzes muss mindestens betragen
1. |
a) |
2,30 m, wenn keine Längsseite, |
b) |
2,40 m, wenn eine Längsseite, |
c) |
2,50 m, wenn jede Längsseite |
des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, |
2. |
3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz nach § 2 Abs. 12 oder für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 13 Satz 1 bestimmt ist. |
3Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 nur 2,30 m breit zu sein. 4Satz 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbare Plattformen. 5Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen sind in öffentlich zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren:
Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse |
Erforderliche Fahrgassenbreite bei einer Stellplatzbreite von |
2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
90° |
6,50 m |
6,00 m |
5,50 m |
bis 45° |
3,50 m |
3,25 m |
3,00 m |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. 2Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1. |
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, |
2. |
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und |
3. |
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. |
(5) 1Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für
1. |
Kleingaragen ohne Fahrgassen, |
2. |
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und |
3. |
Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. |
3Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) 1Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. 2Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für einzelne Stellplätze außerhalb von Gebäuden.