Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.[1] Sie haften dann nur bei grober Fahrlässigkeit.[2] Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht. Daher kann eine Pflegemutter diesen besonderen Sorgfaltsmaßstab nicht in Anspruch nehmen.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge