In den Wintermonaten ist verstärkt damit zu rechnen, dass Kunden mit wasser- und schneebehafteten Schuhen den Einkaufsbereich betreten und ohne Anbringung einer Fußmatte eine besondere Rutschgefahr besteht. Der Betreiber eines Lebensmittelladens kommt dann seiner Verkehrssicherungspflicht i. d. R. dadurch hinreichend nach, dass er im Eingangsbereich eine den DIN-Normen entsprechende Schmutzfangmatte auslegt. Diese dient dazu, zu verhindern, dass infolge Nässe und Glätte Kunden oder Personal ausrutschen und zu Fall kommen.[1]

Allerdings muss auch regelmäßig gesäubert werden: Hat der Marktleiter eines Lebensmittelmarkts veranlasst, dass sich im Bereich der Eingangstüren Schmutzfangmatten befanden und wurde der Fußboden des Supermarkts einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig gereinigt und getrocknet sowie der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt vom Schnee geräumt und mit Streusalz bestreut, liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vor. Dies gilt insbesondere, wenn es angesichts der Witterungsverhältnisse am Unfalltag schlechterdings nicht möglich war, den Fußboden im Marktbereich trocken zu halten.[2]

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[3] verletzt der Kaufhausbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht generell dadurch, dass er im Eingangsbereich keine Feuchtigkeitsaufnehmer auslegt. Eine solche Verpflichtung entstehe nur dann, wenn die Kunden aufgrund der Wetterverhältnisse in einem solchen Ausmaß Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineintragen, dass dies die rutschhemmende Wirkung des vorhandenen Bodenbelags erheblich verringert.

Selbstschließende Türen stellen grundsätzlich keine Gefahrenquellen dar. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Schiebetüren nur dann anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Automatiktür

Eine Kundin lief am Eingang eines Supermarkts gegen die sich automatisch öffnende Schiebetür und zog sich bei dem Zusammenprall erhebliche Verletzungen zu. In einem solchen Fall liegt nach Auffassung des OLG Koblenz[5] keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers vor. Denn die zeitliche Verzögerung, die zwischen der Aktivierung des Bewegungsmelders und dem Abschluss des Öffnungsvorgangs liegt, sei allgemein bekannt. Vorliegend sei die Geschädigte "blindlings" auf die Tür zugelaufen und habe den Unfall allein verschuldet.

Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind bereits nach den Vorschriften der Landesbauordnungen so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden. Insoweit muss durch eine bauliche Gestaltung, etwa durch Markierungen in Augensichthöhe, Vorsorge getroffen werden.[6]

Der Betreiber haftet nicht für den Unfall eines Kunden, der beim Verlassen des Lebensmittelmarkts hinter der Ausgangstür über eine 15 cm hohe Bordsteinkante gestürzt ist.[7]

Ein 1,6 cm hohes Scharnier im Eingangsbereich des Supermarkts am Rand eines Gitterrosts zum Gehsteig ist keine verkehrssicherungspflichtwidrige Gefahrenstelle.[8]

Allerdings muss der Einzelhandelsbetreiber die Wege auf seinem Gelände hinreichend sicherhalten. Gefahrenstellen wie im Fall gelockerter Gehwegplatten müssen auf Gefahren hin mittels regelmäßiger, sorgfältiger Sichtprüfung beobachtet werden.[9]

[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.3.2006, 12 U 133/05, NJOZ 2008 S. 1297.
[4] LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 16.12.2011, 12 O 2095/11, NJW-RR 2012 S. 860.
[5] OLG Koblenz, Urteil v. 15.3.2000, 7 U 778/99, MDR 2000 S. 1375.
[7] OLG Schleswig, Beschluss v. 2.8.2011, 11 U 38/11, becklink 1015350.
[8] OLG München, Beschluss v. 9.2.2009, 1 U 5782/08, VersR 2011 S. 684 mit Anm. Tacke.

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