Zusammenfassung

 
Überblick

Die Nachbarschaft von Lokalen, Diskotheken, Gartenrestaurants oder Biergärten ist häufig erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt. Die Hauptursache für Nachbarschaftskonflikte sind Lärmbelästigungen. Typische Geräuschquellen sind Betriebe mit unzureichender Schallabschirmung, etwa fehlenden Schallschutzfenstern oder nicht vorhandenen Schallschleusen beim Eingang zu Diskotheken. Zum anderen wirkt als Störfaktor für die Nachbarschaft der Besucher- und Musiklärm im Freien bei Biergärten und Gartenrestaurants sowie schließlich der Lärm der motorisierten Besucher bei der An- und Abfahrt und beim Parken in der näheren Umgebung der Betriebe. Für alle diese Lärmbelästigungen ist der Gastwirt nach ständiger Rechtsprechung verantwortlich. Mit seinem Argument, er könne das Verhalten seiner Gäste vor seinem Betrieb nicht beeinflussen, wird er von den Gerichten nicht gehört.[1]

Neben Lärmbelästigungen spielen, wenn auch in geringerem Maß, Geruchsbelästigungen durch den Küchenbetrieb von Gaststätten, Restaurants oder Imbissbuden bei Nachbarschaftskonflikten eine Rolle. Bei der Beurteilung der Lästigkeit von Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft orientiert sich die Rechtsprechung zum einen an der Intensität der Beeinträchtigung, die so stark sein muss, dass der Geruch deutlich wahrnehmbar ist. Zum anderen ist für die Gerichte entscheidend, dass eine Geruchsbelästigung nicht nur gelegentlich, sondern über einen längeren Zeitraum auftritt. Ausnahmen bilden Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche, die unabhängig von ihrer relativen Häufigkeit, immer zu unterlassen sind. Nach Meinung der Gerichte gibt es allerdings nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Anhaltspunkte dafür, dass gewerbliche Küchengerüche etwa in Form von Grillgeruch beim Grillen von Brat- und Currywürsten, von Frittieröl bei der Zubereitung von Pommes Frites oder von Küchendünsten bei der Zubereitung stark gewürzter südländischer Mahlzeiten ekelerregend seien oder Übelkeit auslösen könnten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen Vorschriften zum Nachbarschutz bei Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Gaststätten und Vergnügungsstätten finden sich im Gaststättengesetz (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 3 Nr. 2 und 18 GastG).

Die gaststättenrechtlichen Vorschriften werden ergänzt durch die gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) über die Baugenehmigungspflicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gaststätten und Vergnügungsstätten als bauliche Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB), verbunden mit der Pflicht zur Berücksichtigung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots auf Nachbarbelange im unbeplanten Siedlungsbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und im überplanten Siedlungsbereich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über die sog. Gebietsverträglichkeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass Gaststätten und Vergnügungsstätten nach der Rechtsprechung Anlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind. Zur Bestimmung des Standards der Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsbelästigungen der Wohnnachbarschaft von Gaststätten und Vergnügungsstätten orientieren sich die Gerichte deshalb an den technischen Regelwerken des Immissionsschutzrechts.

1 Vielfalt der Betriebsarten

Sich als Nachbar von Gaststätten und Vergnügungsstätten die Vielfalt der Betriebsarten zu vergegenwärtigen, ist zum einen deshalb von Bedeutung, weil die Gaststättenerlaubnis jeweils nur für eine bestimmte Betriebsart erteilt wird (§ 3 Abs. 1 GastG). Eine Änderung der Betriebsart bedeutet einen formell rechtswidrigen Gaststättenbetrieb, den ein lärm- oder geruchsgeplagter Wohnnachbar zum Anlass für einen Vorstoß bei der Gaststättenbehörde nehmen kann, den Betrieb nach § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) zu untersagen. Zum anderen ist bei der Vielfalt der Betriebsarten der Unterschied zwischen Schank- und Speisewirtschaften einerseits und Vergnügungsstätten andererseits von Bedeutung. Denn diese beiden Betriebsformen unterliegen jeweils unterschiedlich strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der BauNVO, auf die sich ein Wohnnachbar zu seinem Schutz berufen kann.

1.1 Schank- und Speisewirtschaften

Bei "normalen" Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG steht die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund, und zwar auch dann, wenn gelegentlich zur Unterhaltung der Gäste Musikveranstaltungen stattfinden oder an den Wochenenden die Möglichkeit zum Tanz geboten wird.[1] Typische Beispiele sind Restaurants, Cafes, Weinstuben, Dorfwirtschaften, Bierstuben oder Trinkhallen.

Normale Schank- und Speisewirtschaften führen im Allgemeinen zu keinen unzuträglichen Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Wohnnachbarschaft, weil die Verköstigung der Gäste in...

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