1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz[2] [Bis 31.12.2023: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

 

1.

die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,

 

2.

Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie

 

3.

die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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