Neu zu errichtende Gebäude sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten (§ 10 GEG). Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 25 GEG).

Im Hinblick auf die eingebaute Heizungsanlage sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen, wonach diese die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen müssen.

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