Eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude darf seit dem 1.1.2024 nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.
Kein Austausch bis zur Havarie
Unmittelbar gilt diese 65 %-EE-Vorgabe aber nur für Neubauten, die innerhalb von Neubaugebieten errichtet werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Wird dieser ab 1.1.2024 gestellt, gilt die Pflicht. Wurde der Bauantrag noch im Jahr 2023 gestellt, gilt die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG nicht.
Alle vor dem 1.1.2024 installierten Heizungen müssen die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG noch nicht erfüllen und dürfen so lange weiterbetrieben werden, bis sie irreparabel defekt sind und durch eine neue Heizung ersetzt werden müssen. In den Fällen, in denen die Heizung läuft bzw. repariert werden kann, ist nur das absolute Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG zu beachten, wonach Heizkessel ab 1.1.2045 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.
Heizungseinbau nach GEG 2024
2.2.2.1 Wahlfreiheit
Der nach § 8 GEG Verantwortliche – in aller Regel der Gebäudeeigentümer – kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden. Da das Gesetz im Grunde genommen jede Heizung auf Grundlage von erneuerbaren Energien und unterschiedliche Kombinationen von Techniken zulässt, ist lediglich ein Nachweis darüber zu erbringen, dass ein Mindestanteil von 65 % erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme für das Heizen verwendet wird.
Erneuerbare Energien sind dabei (vgl. § 3 Abs. 2 GEG):
- Geothermie,
- Umweltwärme,
- Sonnenenergie,
- Bioenergie (Biomasse),
- feste Bioenergie (u. a. Holz, Pflanzen),
- flüssige Bioenergie (u. a. Pflanzenöl, Biodiesel, Bioethanol),
- gasförmige Bioenergie (u. a. Biogas, Biowasserstoff),
- Wasserkraft,
- Windenergie,
- Grüner Wasserstoff und
- Blauer Wasserstoff.
2.2.2.2 Nachweis
Dafür, dass die Heizungsanlage der 65 %-EE-Vorgabe entspricht, ist ein Nachweis von einer nach § 88 GEG berechtigten Person (= zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person wie z. B. Architekt, Ingenieur oder qualifizierter Schornsteinfeger) zu erbringen.
Kein Nachweis erforderlich
Kein Nachweis ist erforderlich bei:
- Anschluss an ein Wärmenetz (siehe hierzu Kap. 2.2.3.1),
- Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe,
- Einbau einer Stromdirektheizung,
- Einbau einer solarthermischen Anlage,
- Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff,
- Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder
- Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung.
In diesen Fällen wird die Erfüllung der Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG unterstellt.