Baugenehmigung

Inklusive der Anlagen

  • Lageplan; Auszug Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnungen
  • Aufteilungsplan/Abgeschlossenheitsbescheinigung[1]
  • Baubeschreibungen
  • Wohn-/Nutzflächenberechnung
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Nachweise für Schall-/Wärmeschutz
 

Bedeutung für das Wohnungseigentum

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Baugenehmigung verbindlich und Änderungen im Gemeinschafts- und Sondereigentum können nur mittels Bauantrag/Baugenehmigung herbeigeführt werden.

Die Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (WEMoG) betreffen u. a. die Begründung von Sondereigentum. Neben der Begründung von Sondereigentum an Räumen kann nunmehr Sondereigentum auch an

begründet werden (siehe hierzu Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 2.2.2).

Sondereigentum wird dabei nun in § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG legaldefiniert als "Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude".[4]

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG verlangt nunmehr auch einen Aufteilungsplan für das Grundstück.[5] Hinsichtlich der Darstellung im Aufteilungsplan fehlen konkrete gesetzliche Vorgaben bzw. Regelungen im WEG.

Ein nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung erstellter Lageplan kann als ausreichend anzusehen sein. In diesem sind die Sondereigentumsrechte an Freiflächen maßstabsgerecht einzuzeichnen und mit Maßangaben zu versehen.

[1] Die Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor, wenn die Aufteilungspläne gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel genehmigt sind.
[2] "(...), es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache."
[3] "(...), wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind."
[4] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. I. Rn. 3.
[5] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Einleitung B. I. Rn. 7.

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