Baugenehmigung | Inklusive der Anlagen
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Bedeutung für das Wohnungseigentum
Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Baugenehmigung verbindlich und Änderungen im Gemeinschafts- und Sondereigentum können nur mittels Bauantrag/Baugenehmigung herbeigeführt werden.
Die Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (WEMoG) betreffen u. a. die Begründung von Sondereigentum. Neben der Begründung von Sondereigentum an Räumen kann nunmehr Sondereigentum auch an
- Freiflächen (§ 3 Abs. 2 WEG[2]) und
- Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG[3])
begründet werden (siehe hierzu Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 2.2.2).
Sondereigentum wird dabei nun in § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG legaldefiniert als "Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude".[4]
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG verlangt nunmehr auch einen Aufteilungsplan für das Grundstück.[5] Hinsichtlich der Darstellung im Aufteilungsplan fehlen konkrete gesetzliche Vorgaben bzw. Regelungen im WEG.
Ein nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung erstellter Lageplan kann als ausreichend anzusehen sein. In diesem sind die Sondereigentumsrechte an Freiflächen maßstabsgerecht einzuzeichnen und mit Maßangaben zu versehen.
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