Aus der grundsätzlichen Befugnis, die Wohnung auch zur Airbnb-Vermietung zu nutzen, folgt erstrecht die Befugnis des Wohnungseigentümers, seine Wohnung für längere Zeiträume als Ferienwohnung für Urlauber zu vermieten. Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung überschreitet jedenfalls das bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwartende Maß an Beeinträchtigungen nicht und kann daher auch nicht etwa durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt werden.[1]

Siehe auch "Airbnb-Vermietung" und "Medizintouristen".

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