Die Nutzung von Appartements in einer als Hotel betriebenen Wohnanlage durch Flüchtlinge beeinträchtigt nicht über das Maß hinaus, das bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist. Auch einzelne Stornierungen von Feriengästen lassen keinen generellen Rückschluss in der Weise zu, dass sich die Beherbergung der Flüchtlinge auf die Vermietung der Hotelappartements insbesondere auch mit Wirkung für die Zukunft negativ auswirkt.[1]

[1] LG Braunschweig, Urteil v. 8.12.2015, 6 S 409/15.

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