Für den Bereich des Teileigentums gelten die Neuregelungen der §§ 656a ff. BGB nicht. Hier kann also weiterhin die Provisionspflicht allein auf den Erwerber verlagert werden. Des Weiteren bedarf der Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung der Gelegenheit eines Kaufvertrags über eine Teileigentumseinheit keiner bestimmten Form.

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