Alexander C. Blankenstein
2.3.2.1 Kontaktaufnahme des Interessenten
Kaufinteressenten werden in aller Regel über die großen Immobilien-Portale im Internet oder über den Internetauftritt des Maklers Kontakt mit diesem aufnehmen. Inseriert der Makler ein Objekt im Internet und enthält die Annonce neben den Objektdaten ein Provisionsverlangen, wonach der Interessent bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3,57 % inklusive Umsatzsteuer des Kaufpreises verpflichtet ist, stellt diese nicht personalisierte und an einen unbestimmten Interessentenkreis gerichtete Angabe noch kein Angebot des Maklers dar.
Dies und die folgenden Grundsätze gelten ebenfalls für Annoncen des Maklers in Zeitungen und Zeitschriften sowie für Aushänge in seinem Geschäftslokal. Eine derartige Offerte stellt vielmehr eine "invitatio ad offerendum" dar, also die an einen unbestimmten Interessentenkreis gerichtete Einladung, ein Angebot abzugeben.
Tritt daraufhin ein Kaufinteressent mit dem Makler in Kontakt und wünscht von ihm weitere Informationen, ein Exposé oder die Durchführung eines Besichtigungstermins, gibt er auf Grundlage der "invitatio ad offerendum" des Maklers ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags ab. Erbringt nun der Makler die gewünschte Tätigkeit und übersendet er dem Interessenten ein Exposé oder erbringt er sogleich die eigentliche Nachweistätigkeit in Angabe der Objektanschrift und der Kontaktdaten des Verkäufers, so hat der Makler das Angebot des Interessenten – konkludent bzw. stillschweigend – angenommen. Hat der Makler bereits unter Angabe der Objektdaten und der Kontaktdaten des Verkäufers seine Nachweistätigkeit erbracht, hat er Anspruch auf seine Provision.
Dies wiederum gilt nicht im Bereich der Wohnungsvermarktung. Unabdingbare Voraussetzung ist hier das Vorliegen eines Vertrags in Textform.
2.3.2.2 Inserat des Maklers
Inseriert der Makler in einem Immobilienportal ein Kaufobjekt und weist er auf eine etwa zu zahlende Provision (noch) nicht hin, stellt die Annonce des Maklers wiederum eine "invitatio ad offerendum" dar. Eine daraufhin erfolgende Kontaktaufnahme eines Interessenten stellt nun aber noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags dar, weil noch offen ist, ob Provision zu zahlen ist oder nicht. Vielmehr kommt auch der Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler lediglich die Rechtswirkung einer "invitatio ad offerendum" zu.
Übersendet daraufhin der Makler dem Interessenten etwa ein Exposé mit einem ausdrücklichen Provisionsverlangen, stellt dies das Angebot des Maklers auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags dar. Bittet der Interessent dann um weitere Informationen oder die Durchführung eines Besichtigungstermins, hat er das Angebot des Maklers auf Abschluss des Maklervertrags angenommen. Erteilt der Makler weitere Informationen bzw. führt er den Besichtigungstermin durch und erbringt eine provisionsauslösende Maklertätigkeit in Form eines Nachweises oder einer Vermittlung, hat er bei Abschluss des Kaufvertrags einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten.
Wohnungsverkauf
Wiederum bedarf es auch in einem derartigen Fall eines Maklervertrags in Textform, so es sich nicht um eine Teileigentumseinheit sondern um eine Wohnung handelt.