Soll die zu erwerbenden Sondereigentumseinheit vom Erwerber nicht selbst genutzt werden, sondern beabsichtigt er, sie zu vermieten, ist die Gemeinschaftsordnung daraufhin zu überprüfen, ob ggf. Vermietungsbeschränkungen geregelt sind. So kann das Recht zur Vermietung des Sondereigentums sogar gänzlich untersagt werden. Allerdings sind derartige Regelungen in der Praxis äußerst selten. Praxisrelevanter sind die Fälle, in denen vereinbart ist, dass die Vermietung der Zustimmung Dritter – insbesondere des Verwalters – bedarf. Auch derartige Regelungen sind grundsätzlich wirksam.[1]

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