Der Gebührenstreitwert für einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch bestimmt sich gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30.11.2020 eingelegt worden ist.

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