Der BGH meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei nach dem 30.11.2020 eingelegt worden und betreffe einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch.

Maßgeblich sei das (einfache) Interesse des B an der Abwehr des Beseitigungsanspruchs. Dieses schätze der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 32.820,64 EUR. Gem. § 47 Abs. 2 GKG werde der Streitwert allerdings durch den Wert des Streitgegenstands des 1. Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibe § 49a GKG a. F. maßgeblich. Das AG habe den Streitwert anhand des einfachen Interesses der K mit 5.000 EUR bemessen. Richtigerweise seien aber gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. das hälftige Gesamtinteresse der Parteien von 18.910,32 EUR anzusetzen.

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