Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen 2 vermeintliche Beschlüsse (die Verwaltung hatte die Wohnungseigentümer zu TOP 5 und 6 nur zu beabsichtigten Erhaltungsmaßnahmen informiert; die Wohnungseigentümer haben keine Beschlüsse gefasst). Fraglich ist, wie man den Gebührenstreitwert für eine solche Klage bestimmt. Das AG meint, die gerichtliche Prüfung beschränke sich auf die Feststellung, dass ein Beschluss nicht gefasst worden sei. Eine inhaltliche Prüfung des vom "Nichtbeschluss" erfassten Streitgegenstandes sei unnötig. Damit sei lediglich ein Mindeststreitwert von 500 EUR anzusetzen.

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