1 Leitsatz

Geht ein Wohnungseigentümer gegen die Benutzung von Räumen als Fitnessstudio vor, ist für die Bemessung des Gebührenstreitwertes sein Interesse an der Unterlassung der Nutzung maßgeblich. Dazu kann man an den Verkehrswerts des Sondereigentums, das gestört wird, anknüpfen.

2 Normenkette

§ 3 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K1 und Wohnungseigentümer K2 verlangen von Wohnungseigentümer B (es gilt noch altes Recht), dass B seine Räume nicht für die Zwecke eines Fitnessstudios nutzt und gebraucht. Fraglich ist u. a., welcher Wert für den Gebührenstreitwert anzusetzen ist.

4 Die Entscheidung

Der BGH setzt 39.500 EUR an. Maßgeblich sei das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Nutzung. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 5 % des jeweiligen Verkehrswerts der Wohnungen, der für die Wohnung des K1 i. H. v. 250.000 EUR und für die Wohnung des K2 i. H. v. 540.000 EUR glaubhaft gemacht sei.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht ein Wohnungseigentümer gegen den Gebrauch von Räumen vor. Dies wäre im aktuellen Recht nur möglich, wenn er durch den Gebrauch gerade in seinem Sondereigentum einen Nachteil erfährt, beispielsweise durch Geräusche oder Gerüche. Geht es hingegen nur um die Einhaltung der Vereinbarung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, ist es an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gegen etwaige Verstöße vorzugehen. Ein Wohnungseigentümer kann dieses Vorgehen nur anregen und muss dazu die Verwaltung bitten, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Versammlung zu nehmen. Hat sein Antrag dort keinen Erfolg, kann er gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage mit dem Antrag erheben, gegen den Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung vorzugehen. Meines Erachtens hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit kein Ermessen.

Aufgaben der Verwaltung

Die Verwaltung muss als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Wohnungs- oder Teileigentümer mahnen, wenn dieser gegen die Vereinbarung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander verstößt. Ferner muss die Verwaltung einen Verstoß von Amts wegen zum Gegenstand der Tagesordnung einer Versammlung machen. Ob es der Verwaltung erlaubt ist, eigenständig gegen eine Störung vorzugehen, ist an § 27 WEG zu messen.

6 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 26.1.2023, V ZR 205/21

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